Satzung
für den Regio Lunar e.V.
Verein für Nachhaltigkeit in Nord-Ost-Niedersachsen
Präambel
Es ist unsere Aufgabe, die Welt so zu gestalten, dass alle Menschen in Würde leben können und dass auch die Generationen nach uns eine Chance haben, ihre Gegenwart und Zukunft nachhaltig zu gestalten. Die Aufgabe, das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebens- und Gesellschaftsfragen einzuführen, zu fördern und zu praktizieren, war die Motivation der Vereinsgründer.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Regio Lunar e.V. Verein für Nachhaltigkeit in Nord-Ost-Niedersachsen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lüneburg und soll im Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, wobei es darauf ankommen soll, in der Region kulturelle, soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit im Umgang zwischen den Menschen und mit der natürlichen Umwelt anzuregen und zu fördern.
(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht durch
a) Sensibilisierung der Öffentlichkeit, z.B. mittels Durchführung und Förderung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen,
b) Entwickeln, Herstellen und Vertreiben von didaktischem Material,
c) Anregung und Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen und Publikationen,
d) Initiieren, Fördern und Unterstützen von gemeinnützigen regionalen Projekten vor allem in den Bereichen Bildung, Kultur, Soziales und Ökologie,
e) Einwerben, Verwalten und Weiterleiten von Spenden, Schenkungen usf. für die gemeinnützigen Vereinszwecke,
f) Unterstützen von anderen Institutionen und Einrichtungen mit ähnlichen Zielen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. kulturelle und
wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die den Zweck des Vereins anerkennen und bereit sind, im Verein aktiv mitzuarbeiten. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.
(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, die den Vereinzweck für berechtigt halten und deshalb den Verein mit Spenden oder ideell unterstützen möchten.
(4) Der Antrag auf Mitgliedschaft wird schriftlich an den Vorstand gerichtet, der über die Aufnahme entscheidet.
(5) Die ordentlichen Mitglieder zahlen Beiträge, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand und kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen oder auf Rückzahlung der geleisteten Mitgliedsbeiträge.
(7) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ist ein Ausschluss beabsichtigt, so ist dem betroffenen Mitglied durch Schreiben an die von dem Mitglied dem Verein mitgeteilte Anschrift Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Mitgliederversammlung ist über den Ausschluss zu informieren. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich widersprechen und eine Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.
§ 5 Der LUNAR-Wirtschaftsring
(1) Der Verein will zur Entwicklung eines Bewusstseins für Nachhaltigkeit beitragen und strebt in diesem Sinne an, Beiträge zur Weiterentwicklung des Geldbegriffes einschließlich der Verstärkung regionaler Wirtschaftskreisläufe zu leisten. Dazu gehört es auch, neue Regeln im Umgang mit Geld zu entwickeln und auszuprobieren.
(2) Der Verein wird einen Wirtschaftsring als unselbstständige Innengesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben, deren Mitglieder durch gemeinsames Anerkennen und Benutzen einer internen Verrechnungseinheit namens LUNAR zu einem nachhaltigen Wirtschaften in der Region beitragen wollen. Alle geldwerten Leistungen zwischen den Mitgliedern können in LUNAR statt in Euro abgewickelt werden. Der Verein vertritt die Gesellschaft allein.
(3) Der LUNAR unterliegt einer speziellen Umlaufsicherung. Die Regeln für die Ausgabe, Verrechnung und Rücknahme des LUNARs werden mit Wirkung gegenüber allen Teilnehmenden von der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt und ggfs. geändert.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie nimmt den Bericht über das vergangene Geschäftsjahr entgegen.
Sie beschließt
a) über die Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr,
b) über die Anzahl der Vorstandsmitglieder in der nächsten Wahlperiode,
c) über die Wahlen zum Vorstand,
d) über die Wahl von 2 Prüfern, die die Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr zu prüfen und in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung darüber zu berichten haben,
e) über Satzungsänderungen,
f) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Regeln nach § 5 der Satzung,
g) über die Berufung von Beiratsmitgliedern,
h) über den Widerspruch eines vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung dient ferner der Aussprache über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins sowie über die Tätigkeit des Vorstandes.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
(4) Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per e-mail einberufen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder sind spätestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich an den Vorstand einzureichen und von diesem, soweit sie eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung verlangen, vor Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Bei Beschlüssen hat das Konsensprinzip Vorrang. Sollte der Vorstand die Entscheidungsfindung der Mitglieder gefährdet sehen, wird vom Konsensprinzip Abstand genommen und es werden Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Auch Satzungsänderungen sind möglichst einmütig zu beschließen; ist dies nicht möglich, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung der Beschluss der Satzungsänderung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand und dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(9) Das Stimmrecht kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied kann neben seinem eigenen Stimmrecht nur ein weiteres ausüben.
§ 8 Vorstand
(1) Der Verein bildet einen Vorstand. Dieser führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand kann sich seine Geschäftsordnung selbst geben.
(2) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 3, höchstens 5 gleichberechtigten Mitgliedern im Sinne von § 26 BGB zusammen. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind zusammen berechtigt, den Verein rechtsverbindlich gegenüber Dritten zu vertreten.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre einzeln gewählt. Wiederwahl ist zugelassen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neue Vorstand vollständig gewählt ist.
(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestellen. Er muss dieses tun, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter 3 sinkt. Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder muss gewählt sein.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand in Fragen von grundsätzlicher und wesentlicher Bedeutung.
(2) Die Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der nächsten Mitgliederversammlung berufen.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Der Verein kann durch Beschluss aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder gefasst werden. Scheitert die Beschlussfassung daran, dass weniger als ¾ der Mitglieder anwesend sind, so ist innerhalb von 2 Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
(2) Im Falle der Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen anderen gemeinnützigen Verein. Dieser wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nur mit Genehmigung des Finanzamtes umgesetzt werden.
(3) Eine vom Amtsgericht oder vom Finanzamt verlangte formale Satzungsänderung kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliedsversammlung vornehmen.
(4) Er hat den Mitgliedern die Änderung alsbald mitzuteilen.
(5) Die Satzung ist mit ihrer Annahme am 16.01.2007 in Kraft getreten und am 06.05.2010 geändert worden.